Vorstand
Vorsitzender: Prof. Dr. Michael Elmentaler (Kiel)
Schatzmeister: Prof. Dr. Helmut Spiekermann (Münster)
Schriftführer: Robert Langhanke, M.A. (Flensburg)
Weitere Vorstandsmitglieder:
Prof. Dr. Anne Breitbarth (Gent), Redaktion Niederdeutsches Jahrbuch: Aufsatzteil
Dr. Yvonne Hettler (Hamburg), Redaktion Niederdeutsches Jahrbuch: Rezensionenteil
PD Dr. Birte Arendt (Greifswald), Homepage
Dr. Nadine Wallmeier (Paderborn), Redaktion Niederdeutsche Bibliographie
Dr. Viola Wilcken (Kiel), Redaktion Niederdeutsches Korrespondenzblatt
Ehrenvorsitzender: Prof. Dr. Dr. h.c. Jan Goossens (Leuven/Belgien)
Satzung
Neufassung der Satzung des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der „Verein für niederdeutsche Sprachforschung“ mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§2
Aufgabe
Der Verein hat die Aufgabe, die niederdeutsche Sprache und Literatur in älterer und neuerer Zeit zu erforschen. Diesen Zweck erreicht der Verein insbesondere
1. durch die Herausgabe eines Jahrbuchs und eines Korrespondenzblattes,
2. durch die Herausgabe niederdeutscher Schriftwerke aus Handschriften und Drucken,
3. durch die Veröffentlichung von Forschungen und Darstellungen aus seinem Arbeitsgebiet,
4. durch die Veranstaltung jährlicher Mitgliederversammlungen mit öffentlichen Vorträgen,
5. durch die Einzelarbeit in Ortsgruppen,
6. durch die Einsetzung von Arbeitsgruppen zu aktuellen Forschungsfragen.
§3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen und von Körperschaften erworben werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Mitgliedschaft unter Angabe von Gründen auch ablehnen. In diesem Fall kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz dreifacher Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat oder zwei Jahre mit dem Beitrag in Verzug ist und wenn es schuldhaft die Satzung verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.
§4
Beiträge
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Er wird bis zum 15. März jeden Jahres fällig. Für den Jahresbeitrag erhalten die Mitglieder Jahrbuch und Korrespondenzblatt postfrei zugesandt.
§5
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie fünf weiteren Mitgliedern, unter denen sich der Schriftleiter des Jahrbuchs, der Schriftleiter des Korrespondenzblattes und der EDV-Beauftragte befinden.* Die Vertretung des 1. Vorsitzenden regelt der Vorstand unter sich
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der 1. Vorsitzende kann nach Bedarf einen Beirat berufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Vorbereitung einer Beschlussfassung kann unter Nutzung elektronischer Medien (z.B. Chatroom, E-Mail) erfolgen. Auch in diesem Fall werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Gültigkeit erlangen diese Beschlüsse jedoch erst nach Unterzeichnung des entsprechenden Protokolls durch mindestens fünf an der Beschlussvorbereitung beteiligte Vorstandsmitglieder.
(6) Der Schriftführer führt im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden die laufenden Geschäfte des Vereins.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Pfingstwoche statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch Bekanntmachung im „Korrespondenzblatt“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Vorsitzende jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(4) Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung bezieht sich insbesondere auf die nachfolgend aufgeführten Fälle:
1. die Entgegennahme de Jahresberichts,
2. die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Schatzmeisters,
3. die Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
4. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
5. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
6. die Wahl des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung.
§8
Abstimmungen, Niederschriften
Alle Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Abstimmung kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag beschlossen werden. Über alle Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die der 1. Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
§9
Satzungsänderung, Auflösung
Bei Anträgen auf Änderung der Satzung, des Zwecks des Vereins (§2 Abs. 1) oder auf Auflösung des Vereins gelten Vorschriften des BGB, insbesondere die §§33 und 41.
§10
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die mit Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vor der Tagung durch Einschreiben einzuberufen ist. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist das Vereinsvermögen an die niederdeutsche Abteilung des Germanischen Seminars der Universität Hamburg oder, wenn diese nicht mehr besteht, an die Staats- und Universitätsbibliothek der Hansestadt Hamburg, in beiden Fällen zum Erwerb niederdeutscher Literatur, zu übertragen.
* Weibliche und männliche Personen werden geschlechtsneutral durch das Genus commune bezeichnet.